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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 13.08.2009
Aktenzeichen: 8 U 9/09
Rechtsgebiete: BGB, EG-Öko-Verordnung Nr. 2092/91


Vorschriften:

BGB § 434
EG-Öko-Verordnung Nr. 2092/91 vom 24. Juni 1991
1. Veräußert ein Zwischenhändler, der von einem nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (EG-Öko-Verordnung) zertifizierten Landwirt Hühnertrockenkot und Champignonsubstrat erworben hat, an einen anderen Landwirt mit "BiolandZertifikat" zum Zweck der Verwendung als Dünger, so stellt es keinen Sachmangel des Kaufgegenstandes dar, wenn zwar der Landwirt, der den Hühnertrockenkot und das Champignonsubstrat ursprünglich hergestellt hat, nach Art. 8 der EG-Öko-Verordnung zertifiziert ist, nicht aber der Zwischenhändler, der nur den Weiterverkauf und Transport an den Endabnehmer (ebenfalls zertifizierter Landwirt) übernommen hat.

2. Hühnertrockenkot und Champignonsubstrat stellen Düngemittel und Bodenverbesser nach Anh. II zur EG-Öko-Verordnung dar, nicht dagegen nicht verarbeitete pflanzliche oder tierische Erzeugnisse nach Art. 1 Abs. 1 EG-Öko-Verordnung.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

8 U 9/09

Verkündet am 13. August 2009

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 6. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht G., den Richter am Oberlandesgericht Dr. K. und den Richter am Oberlandesgericht Dr. D. für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Dezember 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.033,51 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 1.569,02 EUR seit dem 7. März 2002 und aus 3.464,49 EUR ab dem 26. Mai 2007 zu zahlen, sowie eine Nebenforderung in Höhe von 481,40 EUR.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO). Ferner rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen die angefochtene Entscheidung nicht (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 5.033,51 EUR für die erfolgte Lieferung von BioLegehennenkot und Champignonsubstrat im Jahre 2007 gem. § 433 Abs. 2 BGB zu.

1. Zutreffend ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Parteien einen Kaufvertrag und nicht nur einen reinen Transport oder sonstigen Werkvertrag geschlossen haben. Hauptleistungspflicht der Klägerin sollte die Lieferung und Übereignung der Ware, Hauptleistungspflicht des Beklagten die Kaufpreiszahlung sein. Die Klägerin unterbreitete dem Beklagten mit Schreiben vom 3. Januar 2007 ein Angebot zur Lieferung von Dünger. Bezeichnet wurde dies als Champost/Pilzkultursubstrat mit Biolandzertifikat zum Preis von 23, EUR pro Tonne zuzüglich Mehrwertsteuer frei Feldrand, sowie Hühnertrockenkot mit Biolandzertifikat aus Deutschland zum Preis von 25, EUR pro Tonne zuzüglich Mehrwertsteuer frei Feldrand (Bl. 32 d. A.). Dieses Angebot nahm der Beklagte am 5. Januar 2007 an (Bl. 117 d. A.). Entsprechend erfolgten seitens der Klägerin dann auch Lieferungen im Zeitraum vom 8. Januar 2007 bis 17. April 2007 und die beiden Rechnungen vom 5. Februar 2007 über 1.569,02 EUR für den BioLegehennenkot (Bl. 12 d. A.) und vom 26. April 2007 für den Champost (Bl. 13 d. A.). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin hier nur den Transport übernehmen wollte und Kaufverträge unmittelbar zwischen dem Beklagten und den erzeugenden Landwirten geschlossen wurden, bestehen nicht. Entsprechend hat auch der für die Klägerin tätige Zeuge W. ausgesagt, die von der Klägerin belieferten ÖkoBauern stünden mit den Geflügelbauern selbst nicht in direkter Vertragsbeziehung. An diese sollten seitens des Beklagten keine Zahlungen erfolgen. Auch eine Weiterleitung von Zahlungen, die die Klägerin durch den Beklagten erhalten hätte, an die Erzeuger wäre nicht erfolgt. Nach Angaben des Zeugen W. erfolgte durch die Klägerin lediglich eine Bezahlung der von ihr eingesetzten Spediteure, während sie den überschießenden Betrag für ihre Dienstleistung erhalte. Unerheblich ist ferner, dass die Klägerin selbst an die Erzeuger keinen Kaufpreis gezahlt hat. Nach Angaben des Zeugen W. kauften sie die Stoffe nicht auf, sondern verwerteten sie nur zu Gunsten der Geflügelhalter und Produzenten und erhielten hierfür eine Aufwandsentschädigung von ihnen. Die Klägerin nehme ihnen die Dokumentation gegenüber dem Landkreis vor Ort und den Zertifizierern ab. Der Umstand, dass die Klägerin mithin selbst keinen Kaufpreis an die Erzeuger entrichten musste, schließt es indessen nicht aus, dass sie selbst die Ware an den Beklagten verkauft hat. Ein eigener Ankauf einer Ware ist nicht Voraussetzung für ihren Weiterverkauf.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Parteien nachträglich vereinbart hätten, dass die Lieferung nur als Transport anzusehen sei. Zunächst hätte der Preis sich, wenn es nur um Transport und nicht um Verkauf gegangen wäre, ermäßigen müssen, was nicht der Fall ist. Sollte ein tatsächlich vorliegender Kaufvertrag auch nur als Transport umdeklariert werden, so würde es sich ohnehin nur um ein Scheingeschäft nach § 117 BGB handeln. Hinzu kommt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überhaupt nicht feststeht, dass die Parteien tatsächlich eine Übereinkunft zu einer Abänderung des Kaufvertrages in einen Transportvertrag geschlossen haben. Der Zeuge W. hat ausgesagt, anlässlich der ersten Lieferung habe der Beklagte erklärt, er nehme die Lieferung mangels Zertifizierung nicht an. Er habe ihm dann mitgeteilt, dass er die Zertifikate der Hersteller nachreiche und im übrigen auch nur die Transporte in Rechnung gestellt würden. Der Beklagte habe bei dem Telefonat darauf bestanden, dass die Klägerin selbst zertifiziert sein müsse. Ob er sich damit einverstanden erklärt habe - hiermit ist offenbar die reine Abrechnung des Transportes gemeint - wisse er nicht. Der Beklagte hat in seiner Anhörung erklärt, er habe in den Telefonaten mit der Klägerin darauf bestanden, dass diese selbst eine Zertifizierung und nicht nur eine solche der Hersteller vorlege. Er selbst sei ein "gebranntes Kind", weil er in der Vergangenheit einmal noch mit einer Abmahnung davongekommen sei, da in der Zertifizierungskette etwas nicht gestimmt habe. Vor diesem Hintergrund habe er auch eine Umwandlung des Vertrages in einen Dienstleistungsvertrag abgelehnt. Liegt somit ein Kaufvertrag vor, so spielt es auch keine Rolle, dass die Klägerin in ihrer ersten Rechnung vom 5. Februar 2007 insoweit nur von Transportkosten gesprochen hat (Bl. 12 d. A.), während dieser Begriff in der zweiten Rechnung vom 26. April 2007 nicht mehr auftaucht (Bl. 13 d. A.). Diese ist auch äußerlich als Rechnung für einen Kaufpreis aufgemacht.

2. Unzutreffend ist das Landgericht demgegenüber vom Vorliegen eines Sachmangels nach § 434 Abs. 1 BGB ausgegangen.

a) Nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Insoweit ist im Angebot der Klägerin vom 3. Januar 2007 jeweils davon die Rede, Champost/Pilzkultursubstrat und Hühnertrockenkot würden "mit Biolandzertifikat" geliefert. Nicht vereinbart ist dagegen, von wem dieses Biolandzertifikat überhaupt stammen soll. Eine ausdrückliche Regelung darüber, dass die Klägerin selbst Inhaberin eines derartigen Zertifikats sein muss, findet sich in dem Angebot nicht. Es kommt vielmehr auch eine Auslegung dahin in Betracht, dass überhaupt nur die ursprüngliche Herstellung der Ware durch einen Betrieb mit Biolandzertifikat erfolgt sein muss. Der Beklagte konnte auch nicht ohne weiteres annehmen, dass die Klägerin selbst die Produzentin der Ware ist. Im Briefbogen ist insoweit nur von " ... Service & ... recycling" die Rede. Das spricht nicht gerade dafür, dass die Klägerin überhaupt selbst einen landwirtschaftlichen Betrieb betreibt. Auch im Rundschreiben des Ö. e. V. vom Dezember 2006, in dem BioChampost und BioLegehennenkot vorgestellt werden, wird die Klägerin lediglich als "Bezugsadresse" genannt (Bl. 115 d. A.). Insoweit musste sich auch dem Beklagten erschließen, dass die Klägerin selbst gar nicht Produzentin, sondern nur Händlerin der Ware ist. Dann konnte sie ohne zusätzliche ausdrückliche Vereinbarung aber nicht ohne weiteres erwarten, dass auch die Klägerin selbst über ein Biolandzertifikat verfügt. Das Angebot der Klägerin lässt sich vielmehr auch dahin auslegen, dass das Produkt nur überhaupt über ein Biolandzertifikat verfügen muss, bei dem Hühnertrockenkot mit der zusätzlichen Einschränkung, dass es aus Deutschland stammen muss. Legt man das Angebot auch unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts in diesem Sinn aus, so genügt es, dass die eigentlichen Produzenten der Ware ein entsprechendes Zertifikat besitzen. Das ist unstreitig sowohl für den landwirtschaftlichen Betrieb G., von dem der Hühnerkot stammt (Bl. 40, 50 d. A.) als auch für den Betrieb B., von dem die Champignonkulturen stammen, der Fall (Bl. 49, 51 d. A.).

Da die Hersteller unstreitig zertifiziert sind, kommt es dann auch nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, wann der Beklagte von der Klägerin diese Zertifizierungsnachweise erhalten hat. Während die Klägerin behauptet, der Beklagte habe mit der Rechnung vom 5. Februar 2007 das Zertifikat der G. GbR und mit der Rechnung für den Champost das Zertifikat B. erhalten (Bl. 36f. d. A.), behauptet der Beklagte, er habe erst am 15. März 2007 das Zertifikat B. und am 22. Mai 2007 das Zertifikat G. erhalten (Bl. 54 d. A.). In seiner Anhörung hat er dann klargestellt, dass er im Mai 2007 das Zertifikat G. für 2007 und in der Zeit zwischen der ersten und zweiten Rechnung das Zertifikat G. für 2006 erhalten habe (Bl. 64 R d. A.). Da der Beklagte die Zertifikate der Produzenten aber in jedem Fall, zu welchem Zeitpunkt auch immer, erhalten hat und die Produzenten auch tatsächlich zertifiziert waren, lag insoweit kein Sachmangel der Waren vor.

Zurückgetreten ist der Beklagte am 2. Februar 2007 auch nur deshalb, weil die Klägerin als Verkäuferin nicht nach der EGVerordnung 2092/91 zertifiziert war. Insoweit steht aber nach den obigen Ausführungen gar nicht fest, dass sich dem Angebot der Klägerin vom 3. Januar 2007, welches der Beklagte ohne Einschränkung am 5. Januar 2007 angenommen hat (Bl. 117 d. A.), tatsächlich das Erfordernis einer Biolandzertifizierung auch der Klägerin als Zwischenhändlerin entnehmen lässt. Insoweit hätte eine ausdrückliche Vereinbarung dahin getroffen werden müssen, dass die verkaufte Ware genau den Anforderungen der EG-Öko-Verordnung vom 24. Juni 1991 entsprechen muss. Mangelhaft ist eine Ware etwa, wenn sie von einer EGAgrarmarktordnung abweicht, wenn diese gerade vertraglich vereinbart war (BGH NJW 1986, 659. PalandtWeidenkaff, BGB, 68. Aufl., § 434 Rdnr. 88). Das ist hier aber gerade nicht ausdrücklich vereinbart worden. Deshalb ist auch die Annahme des Landgerichts, die Mangelhaftigkeit ergebe sich schon daraus, dass die Ware nicht der EG-Öko-Verordnung Nr. 2092/91 entspreche, unzutreffend.

b) Ein Sachmangel ergibt sich auch nicht aus § 434 Abs. 1 S. 2 BGB. Hiernach ist eine Sache mangels Beschaffenheitsvereinbarung frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 2), sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 3). Hier könnte die vom Vertrag vorausgesetzte bzw. die gewöhnliche Verwendung darin liegen, dass der Beklagte - auch für die Klägerin ersichtlich - die Produkte in seinem Betrieb verwenden will, um dann die von ihm angebauten Lebensmittel als BioLebensmittel zu verwenden. Sollte er bei Verwendung der von der Klägerin gelieferten Produkte, wenn diese nicht der EG-Öko-Verordnung entsprechen, die von ihm hergestellten Lebensmittel deswegen nicht mehr als BioLebensmittel, sondern nur als konventionelle Lebensmittel zu einem geringeren Preis verkaufen können, läge hierin ein Sachmangel, weil es an der Eignung zur vertraglich vorausgesetzten bzw. gewöhnlichen Verwendung fehlt. Unter Umständen würde für den Beklagten auch die Gefahr drohen, dass ihm die Zertifizierung als BioBetrieb aberkannt werden könnte.

Maßgeblich ist deshalb, ob auch die Klägerin bei dem hier betriebenen Geschäft selbst zertifiziert sein muss, um den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (kurz: EG-Öko-Verordnung) zu entsprechen. Das ist im Ergebnis zu verneinen. Die Erwägungsgründe der Verordnung (S. 3 f.) könnten zwar zunächst für einen weiten Anwendungsbereich sprechen. Dort heißt es u. a.:

"Die Kontrolle der Einhaltung der Erzeugungsvorschriften erfordert grundsätzlich Kontrollen auf allen Stufen der Erzeugung und Vermarktung. Alle Betriebe, die Produkte erzeugen, aufbereiten oder vermarkten, die als Erzeugnisse aus ökologischem Landbau gekennzeichnet sind, müssen sich einem routinemäßigen Kontrollverfahren unterziehen ..."

Nach Art. 8 Abs. 1 b) EG-Öko-Verordnung ist jedes Unternehmen, das Erzeugnisse gem. Art. 1 erzeugt, aufbereitet, lagert oder aus einem Drittland einführt, um sie später zu vermarkten, oder das diese Erzeugnisse vermarktet, verpflichtet, seine Tätigkeit dem Kontrollverfahren nach Art. 9 zu unterstellen. In Art. 9 ist im einzelnen das Kontrollverfahren geregelt und in Art. 10 das zu erteilende Zertifikat. Gem. Art 4 Nr. 4 ist unter Vermarktung das Vorrätighalten bzw. Feilhalten zum Verkauf, Verkauf, Ausliefern oder jedes andere Inverkehrbringen zu verstehen. Hierunter würde auch die Klägerin als Zwischenhändlerin fallen. Allerdings ist Voraussetzung für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1, dass es sich um Erzeugnisse nach Art. 1 handelt. Nach dessen Absatz 1 gilt die Verordnung für folgende Erzeugnisse, sofern sie als Erzeugnisse aus ökologischem Landbau gekennzeichnet sind oder gekennzeichnet werden sollen:

a) nicht verarbeitete pflanzliche Agrarerzeugnisse, außerdem Tiere und nicht verarbeitete tierische Erzeugnisse, soweit die diesbezüglichen grundsätzlichen Erzeugungsvorschriften und besonderen Kontrollbestimmungen in die Anhänge I und III aufgenommen sind.

b) für den menschlichen Verzehr bestimmte verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse, die im Wesentlichen aus einer oder mehreren Zutaten pflanzlichen und/oder tierischen Ursprungs bestehen.

c) nicht unter Buchstabe a) erfasste Futtermittel, Mischfuttermittel und FuttermittelAusgangserzeugnisse ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Absatz 3 genannten Verordnung.

In Betracht kommt hier ausschließlich Art. 1 Abs. 1 a) EG-Öko-Verordnung, wobei es sich bei dem Champost/Pilzkultursubstrat um nicht verarbeitete pflanzliche Agrarerzeugnisse und bei dem Hühnertrockenkot um nicht verarbeitete tierische Erzeugnisse handeln könnte. Allerdings wird insoweit ausschließlich auf die Anhänge I und III der Verordnung verwiesen, nicht dagegen auf den Anhang II. In diesem Anhang II werden unter Buchstabe A Düngemittel und Bodenverbesserer aufgeführt. Hier werden verschiedene Stoffe bezeichnet sowie dann eine Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung und Verwendungsvorschriften aufgelistet. Unter dem dritten Spiegelstrich wird ausdrücklich Kompost aus tierischen Exkrementen einschließlich Geflügelmist und kompostierter Stallmist aufgeführt. Ferner wird dort geregelt, dass der Bedarf von der Kontrollstelle oder behörde anerkannt sein muss, die Tierarten anzugeben sind und das Produkt nicht aus landloser Tierhaltung stammen darf. Unter Spiegelstrich acht wird ferner Substrat von Champignonkulturen aufgeführt, wobei das Substrat nur aus den nach dieser Liste zulässigen Stoffen bestehen darf.

Diese ausdrückliche Auflistung der hier veräußerten Produkte bei Düngemitteln und Bodenverbessern in Anhang II sowie die fehlende Inbezugnahme des Anhangs II in Art. 1 Abs. 1 a) EG-Öko-Verordnung sprechen dafür, dass Düngemittel gerade nicht unter das Kontrollsystem des Art. 8 Abs. 1 fallen und deshalb auch keine Zertifizierung nach Art. 9, 10 benötigt wird. Anderenfalls hätte der Anhang II hier ausdrücklich in Art. 8 genannt werden müssen. Für den Umstand, dass Düngemittel und Bodenverbesserer im Sinne von Anhang II, auch wenn sie von Tieren oder Pflanzen stammen, keine nicht verarbeitete pflanzliche Agrarerzeugnisse oder nicht verarbeitete tierische Erzeugnisse darstellen, spricht ferner die Regelung in Art. 6 über Erzeugungsvorschriften. Nach Art. 6 Abs. 1 schließt ökologischer Landbau ein, dass bei der Erzeugung der Produkte des Art. 1 Abs. 1 a) wenigstens die Vorschriften des Anhangs I eingehalten werden und als Düngemittel und Bodenverbesserer nur Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die sich aus Stoffen zusammensetzen, welche in Anhang I erwähnt oder in Anhang II verzeichnet sind. Sie dürfen nur entsprechend den besonderen Bestimmungen der Anhänge I und II verwendet werden. Aus diesem Normzusammenhang ergibt sich, dass Düngemittel und Bodenverbesserer nach Anhang II gerade keine Produkte im Sinne des Art. 1 Abs. 1 a) sind, sondern lediglich deren Herstellung dienen. Bei der Verwendung von Düngemitteln und Bodenverbesserern sind dann die Vorgaben der Anhänge I und II zu beachten. Infolgedessen spielt es hier auch keine Rolle, dass in Anhang I zu Buchstabe A "Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse" unter Ziff. 5 Vorschriften darüber enthalten sind, dass für die Pilzerzeugung nur Substrate verwendet werden dürfen, die sich aus den aufgelisteten Bestandteilen zusammensetzen. Um eine derartige Pilzerzeugung geht es hier nämlich gar nicht. Ebenso wenig ist erheblich, dass unter Buchstabe B zu "Tiere und tierische Erzeugnisse von folgenden Arten: ... Geflügel" Ziff. 7 Bestimmungen zu Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft enthält. Dort geht es im einzelnen darum, wie und welche Dungmenge eingesetzt werden darf. Dagegen folgt hieraus nicht, dass der Dünger selbst ein Erzeugnis nach Art. 1 a) ist. Fehlt es aber an dieser Erzeugniseigenschaft, so greift auch das Kontrollsystem nach Art. 8 mit der Zertifizierung nach Art. 9 und 10 nicht ein.

Ohne Erfolg beruft der Beklagte sich auch darauf, bei dem Transport seien die Vorschriften über die Verpackung von Erzeugnissen und ihren Transport zu anderen Unternehmen oder Einheiten nicht eingehalten worden. Diese Regelung in Ziff. 7 im Anhang III zu den Mindestkontrollanforderungen und den im Rahmen des Kontrollverfahrens nach Art. 8 und 9 vorgesehenen Vorkehrungen setzt gerade den Transport von Erzeugnissen nach Art. 1 voraus. Düngemittel und Bodenverbesserer sind aber gerade keine Erzeugnisse nach Art. 1 und fallen deshalb auch nicht unter die besonderen Transportvorschriften (verschlossener Transport mit Plombe oder Siegel bzw. Direkttransport vom Erzeuger zu einem anderen Unternehmer, der ebenfalls dem Kontrollverfahren nach Art. 9 unterliegt).

Schließlich besteht auch kein Zweifel daran, dass es sich bei dem Vertrag zwischen den Parteien gerade auch um die Lieferung von Dünger handelte. Die Klägerin hat am 3. Januar 2007 ausdrücklich ein "Angebot über Dünger" erteilt, das der Beklagte ohne Einschränkung am 05.01.2007 angenommen hat. Auch im Rundschreiben des Ö. e.V. aus Dezember 2006 ist beim BioChampost und beim BioLegehennenkot von "Dünger" und von Düngewirkung die Rede.

Liegt somit kein Sachmangel vor, war der Beklagte nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Da unstreitig auch eine Lieferung der Ware erfolgte und der Beklagte sie entgegengenommen hat, ist er zur Kaufpreiszahlung verpflichtet.

Die Berechtigung der Nebenforderungen (Zinsen und Rechtsanwaltskosten) ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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